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  • 02.09.2024 · Nachricht · Steuerrecht

    Außergewöhnliche Belastungen – Unterhalt kann abziehbar sein

    | Der BFH hat präzisiert, in welchen Fällen Unterhaltszahlungen z. B. für Kinder steuermindernd abziehbar sind: Gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EstG können auf Antrag Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person abgezogen werden (29.2.24, VI R 21/21, Abruf-Nr. 242102 ). |