· Fachbeitrag · Steuerrecht
Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Nicht nur bei der Bemessung des Unterhalts, sondern auch im Steuerrecht ist es bedeutsam, wie mit schwankenden Einkünften eines Selbstständigen und Gewerbetreibenden und periodenfremden Steuerzahlungen umzugehen ist. Der BFH hat bezüglich abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen nach § 33a EStG darüber entschieden, wie sich Steuerzahlungen, die im Kalenderjahr für mehrere Jahre geleistet werden, auf die Berechnung abziehbarer Unterhaltsleistungen auswirken. |
1. Unterhaltspflichtige mit schwankenden Einkünften
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich Unterhaltsberechtigten, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen ‒ aktuell ‒ bis zu 9.168 EUR (im Streitjahr 2012 bis zu 8.004 EUR) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, § 33a Abs. 1 S. 1 EStG. Dabei richtet sich die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ebenso nach dem Zivilrecht wie die Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1602 BGB; BFHE 237, 79).
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Im Streitjahr 2012 erzielte der mit seiner Ehefrau (F) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Kläger (M) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von ca. 425.000 EUR, durchschnittlich etwa 483.000 EUR in den Jahren 2010 bis 2012. Hierauf zahlte M im Streitjahr Steuern für 2010 bis 2012 von ca. 564.000 EUR, wofür er u. a. Bankguthaben von ca. 411.000 EUR verwendete. Wegen der an seine beiden andernorts studierenden Söhne geleisteten Unterhaltszahlungen beantragte M erfolglos, einen Betrag von jeweils 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, § 33a Abs. 1 EStG. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hat das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt:
Die Unterhaltsaufwendungen des M waren nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der M war unter Berücksichtigung der Opfergrenze entsprechend leistungsfähig. Auch wenn M die Steuerzahlungen zum Teil aus privaten Rücklagen bestritten hatte, beruhte seine Leistungsfähigkeit nicht auf seinen Vermögensverhältnissen, sondern auf der Höhe seines Nettoeinkommens. Abzustellen war auf das für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum (2010 bis 2012) ermittelte Durchschnittseinkommen des M von ca. 483.000 EUR. Dieses war um die durchschnittliche Steuerzahlung von ca. 188.000 EUR zu vermindern. Bei dem danach verbleibenden Nettoeinkommen wurde unter Berücksichtigung der Familiensituation und des von M gezahlten Unterhalts von 16.008 EUR die Opfergrenze nicht berührt. |
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