· Nachricht · Steuerrecht
BFH klärt steuerliche Entlastung im paritätischen Wechselmodell
| Der BFH entschied, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im paritätischen Wechselmodell nur einem Elternteil zusteht, unabhängig davon, ob das Kind gleichwertig in beiden Haushalten lebt. Auch der Abzug von Kinderbetreuungskosten und der einfache Kinderfreibetrag wurden verwehrt, da das Kindergeld die steuerliche Freistellung des Existenzminimums bereits abdeckte (BFH 10.7.24, III R 1/22, Abruf-Nr. 244198). |
Der Steuerpflichtige V lebte bis September 15 mit seinem Kind K und dessen Mutter M zusammen. Danach lebte K abwechselnd eine Woche bei ihm und eine Woche bei der M im sog. paritätischen Wechselmodell, M bezog das volle Kindergeld. K blieb bei V gemeldet und wurde zusätzlich mit Wohnsitz bei der M gemeldet. V beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung erfolglos für die letzten vier Monate des Jahres die Hälfte des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Abzug von Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Klage und Revision blieben erfolglos.
Der BFH lehnt den Abzug von Kinderbetreuungskosten ab, da der V diese Kosten nicht selbst getragen hatte, sondern die M. § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG verlangt eine Rechnung und Überweisung an den Leistungserbringer. Allein der Hinweis, dass der andere Elternteil das volle Kindergeld erhalten hat, reicht nicht als Nachweis.
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