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  • · Nachricht · Steuerrecht

    FG Niedersachsen: Sachgerechter Maßstab, um beruflich veranlasste Übernachtungskosten zu ermitteln

    | Das FG Niedersachsen hat - soweit ersichtlich als erstes FG - zu der Frage Stellung genommen, wie beruflich veranlasste Übernachtungskosten in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung ins Ausland unter Begleitung von Familienangehörigen zu ermitteln sind. Das Gericht hält eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen unter Berücksichtigung eines „fixen Sockelbetrags“ in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwands für sachgerecht ( FG Niedersachsen 30.10.15, 9 K 105/12 ). |

     

    Der Kläger (AN) war 2008 durch seinen Arbeitgeber (AG) ins europäische Ausland entsandt worden. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inländischen AG ein jederzeitiges Rückrufrecht zustand. Neben der Zahlung des Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, u. a. der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses, das der AN während seiner Auslandstätigkeit mit seiner mitreisenden Frau und Tochter nutzte.

     

    Streitig blieb, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den AG erstattet werden konnten. Hierzu hatte der BFH klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet werde (BStBl II 14, 804).

     

    Das FG hat sich mit der Frage der Ermittlung des beruflich veranlassten Kostenanteils unter Berücksichtigung der Grundsätze des Großen Senats des BFH (BStBl II 10, 672) auseinandergesetzt. Dabei lehnte das FG eine unmittelbare Übertragung der im Rahmen gemischter Aufwendungen anerkannten Aufteilungsmaßstäbe auf den Streitfall als nicht sachgerecht ab. Vielmehr sah sich der Senat veranlasst, zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zunächst die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen zu ermitteln.

     

    In einem zweiten Schritt nahm das NFG eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwands vor. Mit dieser Umverteilung trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines 1-Personenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielt das FG für gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst werde.

     

    MERKE | Die Problematik der Ermittlung des privat veranlassten Mehraufwands ist auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1.1.14 für eine Vielzahl von Altfällen bedeutsam und ist künftig in gleicher Weise für die Neufassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG relevant.

     

     

    Quelle: Pressemitteilung des FG Niedersachsen, http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13539&article_id=140793&_psmand=53

    Quelle: ID 43860654