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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Höchstbetragsrechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und FA Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Bislang war streitig, ob bei einer Einzelveranlagung nebst beantragter hälftiger Aufteilung der Sonderausgaben die Aufteilung vor oder nach der Günstigerprüfung und Höchstbetragsberechnung erfolgen muss. Die Finanzverwaltung meint, eine hälftige Aufteilung sei nach der Höchstbetragsberechnung vorzunehmen. Dem hat der BFH eine Absage erteilt. Dies ist für Fälle bis zum Veranlagungsjahr 19 bedeutsam, in denen eine Einzelveranlagung bei beantragter hälftiger Zurechnung begehrt wird. |

     

    Sachverhalt

    Die verheiratete Klägerin (F) beantragte für das Streitjahr 13 eine Einzelveranlagung und gemeinsam mit ihrem Ehemann (M) die hälftige Aufteilung der Sonderausgaben. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4a EStG nach dem für F günstigeren § 10 Abs. 3 EStG zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach S. 3 (Günstigerprüfung mit Erhöhungsbetrag). Das FA errechnete dazu im ersten Schritt den Vorwegabzug, den Grundhöchstbetrag, den hälftigen Höchstbetrag und den Erhöhungsbetrag, indem es bei beiden zunächst die Vorsorgeaufwendungen ansetzte, die F und M jeweils getragen hatten. Im zweiten Schritt berechnete das FA die Summe beider Abzugsbeträge und ordnete diese jeweils zur Hälfte F und M zu. Abgezogen wurde bei F letztlich die Hälfte aus dem Ergebnis ihrer Höchstbetragsberechnung zuzüglich der Hälfte der Höchstbetragsberechnung des B.

     

    F erhob Einspruch. Sie war der Ansicht, bei ihr sei ein höherer abzugsfähiger Betrag anzusetzen, da die Aufwendungen den jeweiligen Ehegatten vor der Günstigerprüfung hälftig zuzurechnen seien; erst im Anschluss daran müsse die Günstigerprüfung erfolgen. Der Einspruch der F blieb erfolglos, ihre Klage vor dem Finanzgericht (FG) war dagegen erfolgreich.