· Fachbeitrag · Steuerrecht
Kein Ehegattensplitting für nicht eheliche Lebensgemeinschaft
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M., M.M., Brilon
| Das Ehegattensplittung bewirkt bei einer gemeinsamen Veranlagung den sog. „Splittingvorteil“. Nach diesem steuerlichen Vorteil streben auch Paare in Konstellationen außerhalb der Ehe. Das FG Münster erteilt der Anwendung des Ehegattensplittings auf - verschiedengeschlechtliche - nicht eheliche Lebensgemeinschaften eine klare Absage. |
Sachverhalt
Die nicht miteinander verheirateten Lebensgefährten, die mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben, hatten für das Streitjahr 2012 beantragt, zusammen veranlagt zu werden unter Anwendung des Splittingtarifs. Sie beriefen sie sich auf § 2 Abs. 8 EStG mit dem Argument, unter die dort genannten Lebenspartner fielen auch Personen, die - wie sie - einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden. Das Finanzamt (FA) lehnte die Zusammenveranlagung ab.
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