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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Kein Ehegattensplitting für - verwitwete - Alleinerziehende

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, LL.M. M.M.,FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Brilon

    | Der steuerliche Vorteil des sog. Splittingtarifs ist nicht nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner attraktiv, sondern auch für Steuerpflichtige, die nicht zu diesem Personenkreis gehören. Das Urteil des BFH vom 29.9.16 stellt aber klar, dass die Anwendung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nicht auf verwitwete Alleinerziehende erweitert werden kann. |

    Sachverhalt

    Die seit 2006 verwitwete Klägerin (W), die mit ihren beiden minderjährigen Töchtern zusammenlebte, erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer (ESt) nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) fest. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zog es für beide Töchter ab. Im Gegenzug erhöhte es die ESt gem. § 31 S. 4 EStG um das Kindergeld. Zudem zog das FA den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG von der Summe der Einkünfte ab. W verlangte erfolglos, u. a. das Splittingverfahren anzuwenden, § 32a Abs. 5 EStG.

     

    • 1. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
    • 2. Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich das Verhältnis von alleinerziehenden Elternteilen und ihren minderjährigen bzw. nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden volljährigen Kindern nicht als institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs dar.