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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Keine „Rückfahrkarte“ für den Aufteilungsbescheid

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M., M.M., Brilon

    | Werden Eheleute zusammen veranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam. Ausnahme: Ein Ehegatte beantragt, die Vollstreckung auf den Betrag zu beschränken, der sich ergibt, wenn die Steuern aufgeteilt werden. Das FG Hessen hat entschieden, dass der Antrag aber nicht mehr rücknehmbar ist , wenn ein Aufteilungsbescheid vorliegt. |

    Sachverhalt

    F und M erzielten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, M zudem kurze Zeit aus selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des M wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FA schätzte seine Einkünfte und forderte Steuern nach. F legte Einspruch ein und beantragte, die Steuerschuld aufzuteilen. Nachdem M die Gewinnermittlung eingereicht hatte, änderte das FA den Bescheid und erließ den Aufteilungsbescheid: 100 Prozent der Steuern entfielen auf F. Es traf sie eine Nachforderung, während M ein Erstattungsanspruch zustand. F legte Einspruch ein und nahm den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Das FA hob den Aufteilungsbescheid nicht auf. Auch die Klage der F blieb erfolglos.

     

    • 1. Mit der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids nach § 268 AO übt der Gesamtschuldner (s)ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus.
    • 2. Ein solcher Antrag kann deshalb nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden.
    • 3. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nicht mehr an seinem Antrag festhalten will, rechtfertigt nicht die Aufhebung eines Aufteilungsbescheids
    • 4. Ein einmal erlassener Aufteilungsbescheid kann nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO geändert werden.

    (Abruf-Nr. 199893)