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Kosten für eine Hochzeit mit ausländischem Staatsbürger nicht steuermindernd absetzbar
| Fallen anlässlich einer Eheschließung höhere Kosten als üblich an, weil ein Ehegatte aus dem Ausland kommt, können diese Ausgaben nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Denn: Ein Ehepaar heiratet freiwillig, so das FG Berlin-Brandenburg 15.8.12, 7 K 7030/11 . |
Die Klägerin hat einen kanadischen Staatsbürger geheiratet, wofür neben den üblichen Kosten einer Hochzeit auch besondere Verwaltungsgebühren und Dolmetscherkosten anfielen. Die Klägerin hatte zudem die Flugkosten Ihres Bräutigams nach Deutschland übernommen.
Die Klage auf steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten führt nicht zum Erfolg. Eine Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger ist ein häufig vorkommender Vorfall, sodass die angefallenen Kosten nicht außergewöhnlich sind. Die Klägerin war überdies nicht gezwungen, Ihren Partner zu heiraten. Auch wenn die Ehe eine anerkennenswerte und förderungswürdige Institution ist, gibt es keinen Anspruch auf ihre unbegrenzte Subventionierung.
Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg: