· Fachbeitrag · Steuerrecht
Neuer Weg: Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten
von RA und Notar, Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung lässt individuelle Regelungen zu. Hierzu gehört es, nach Möglichkeit die steuerlichen Folgen zugunsten der Beteiligten zu gestalten. Das Urteil des FG Münster vom 11.11.15 eröffnet hierzu einen neuen Weg. |
Sachverhalt
Der Kläger (M), der im Streitjahr mit seiner zweiten Ehefrau (F2) gemeinsam veranlagt wurde, hat während seiner ersten Ehe Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Diese führen dazu, dass er Versorgungsbezüge erhalten wird, wenn er die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Er vereinbarte mit seiner geschiedenen Ehefrau (F1) in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung eine Ausgleichszahlung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (VA), um zu verhindern, dass die Versorgungsbezüge gekürzt werden. Hiervon zahlte er einen Teilbetrag im Streitjahr. In der Steuererklärung für dieses Jahr beantragte M, die Ausgleichszahlung als Werbungskosten zu beachten. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab. Bei der Zahlung handele es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Zudem sei der Rentenfall noch nicht eingetreten, sodass die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen erst später zuflössen und noch nicht besteuert würden.
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Ausgleichszahlungen, die an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geleistet werden, sind als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abzugsfähig, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zuflössen (Abruf-Nr. 146043). |
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