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  • · Nachricht · Steuerrecht

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: kein Ehegattensplitting

    | Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften ( FG Münster 18.5.16, 10 K 2790/14 E ). |

     

    Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten sie, zusammenverananlagt zu werden unter Anwendung des Splittingtarifs. Begründung: Es gebe eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf „Lebenspartnerschaften“ anzuwenden seien. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.

     

    Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Begründung: Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Die gesetzliche Regelung ist eingeführt worden, um eine Entscheidung des BVerfG umzusetzen. Danach verstößt die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dabei hat das BVerfG maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Formen einer Partnerschaft handelt, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen sind, steuerlich habe begünstigen wollen.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des FG Münster Nr. 10 vom 15.7.16)

    Quelle: ID 44178253