· Fachbeitrag · Steuerrecht
Pkw-Überlassung unter Ehegatten
| Überlässt ein Ehegatte dem anderen einen Dienstwagen, um diesen unbeschränkt und selbstbeteiligungsfrei privat zu nutzen, ist dies im Rahmen eines geringfügigen ‒ zwischen Ehegatten geschlossenen ‒ Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich (BFH 10.10.18, X R 44‒45/17, Abruf-Nr. 207694 ). |
MERKE | Gestaltungen, bei denen ein Ehegatte dem anderen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, ‒ auch wenn z. B. im Zuge von Trennungsvereinbarungen einem Ehegatten ein Wagen zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen wird ‒ sind steuerlich problematisch. Wenn eine Zuordnung des Pkw zum Betriebsvermögen aufgrund eines nur geringfügigen betrieblichen Nutzungsanteils ausgeschlossen ist, bleibt grundsätzlich sowohl ein Abzug der Pkw-Aufwendungen als Betriebsausgaben als auch ein Ansatz der aus der Privatnutzung resultierenden fiktiven Betriebseinnahmen steuerlich unberücksichtigt. Steuerlich unbeachtet bleibt zudem ein eventueller Veräußerungserlös. Allerdings sind zumindest diejenigen ggf. durch Schätzung zu ermittelnden Aufwendungen, die auf die nachweisbare betrieblich veranlasste Nutzung des sodann dem Privatvermögen zuzurechnenden Fahrzeugs entfallen, im Wege der sog. Aufwandseinlage als Betriebsausgaben anzuerkennen. |