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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Praktische Folgen der Anwendungsanweisung des BMF zum BFH-Urteil vom 13.3.18

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | In seinem Urteil vom 13.3.18 hat sich der BFH (BStBl II 19, 191) mit dem Sonderausgabenabzug der Eltern für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ihres Kindes befasst. Die bisherige Handhabung in der Verwaltungspraxis ist in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und in dem BMF-Schreiben vom 24.5.17 geregelt. Im Hinblick auf das Urteil des BFH hat das BMF der Finanzverwaltung nun mit Schreiben vom 3.4.19 (BStBl. I 19, 254) eine Anwendungsregelung mit weitgehenden praktischen Folgen vorgegeben. |

    1. Gesetzliche Ausgangslage

    Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG können die dort näher bezeichneten Beiträge zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a) EStG) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b) EStG), wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden, als Sonderausgaben angesetzt werden. Ausnahme: § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG. Danach sind die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für ein Kind erbringt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, eigene Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.

    2. Entscheidung des BFH

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.3.18 (X R 25/15, Abruf-Nr. 204849) festgehalten, dass zwar auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines gesetzlich versicherungspflichtigen Kindes Teil der Unterhaltspflicht der Eltern sein können. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber sie von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten hat. Voraussetzung ist aber Folgendes: