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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Scheidungskosten sind nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Trennung und Scheidung führen bei den Ehepartnern regelmäßig u. a. zu erheblichem finanziellem Aufwand. Derartige Belastungen stellen sich nicht nur in Form erhöhter Kosten der getrennten Lebensführung und dem Verlust des Ehegattensplittings (§ 32a Abs. 5 EStG) ein; sie erwachsen auch aus Prozesskosten. Nachdem es in der Vergangenheit zumindest möglich war, einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend zu machen, hat der BFH nun entschieden, dass dies aufgrund des ab dem 1.1.13 geltenden § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. v. 26.6.13 nicht mehr zulässig ist. |

    Sachverhalt

    Die im August 2014 geschiedene F hat in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 u. a. die Aufwendungen für ihr Scheidungsverfahren als Abzugsposten, d. h. als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die Ehescheidungskosten allerdings nicht, als es die Einkommensteuer festsetzte. Das nach erfolglosem Einspruch angerufene Finanzgericht (FG) änderte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 i. S. d. F ab.

     

    • 1. Scheidungskosten sind als Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits und damit als Prozesskosten i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG anzusehen.
    • 2. Scheidungskosten sind gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen, da sie regelmäßig nicht der Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen.

    (Abruf-Nr. 195889)