· Fachbeitrag · Steuerrecht
Scheidungskosten sind nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastung abziehbar
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Trennung und Scheidung führen bei den Ehepartnern regelmäßig u. a. zu erheblichem finanziellem Aufwand. Derartige Belastungen stellen sich nicht nur in Form erhöhter Kosten der getrennten Lebensführung und dem Verlust des Ehegattensplittings (§ 32a Abs. 5 EStG) ein; sie erwachsen auch aus Prozesskosten. Nachdem es in der Vergangenheit zumindest möglich war, einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend zu machen, hat der BFH nun entschieden, dass dies aufgrund des ab dem 1.1.13 geltenden § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. v. 26.6.13 nicht mehr zulässig ist. |
Sachverhalt
Die im August 2014 geschiedene F hat in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 u. a. die Aufwendungen für ihr Scheidungsverfahren als Abzugsposten, d. h. als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die Ehescheidungskosten allerdings nicht, als es die Einkommensteuer festsetzte. Das nach erfolglosem Einspruch angerufene Finanzgericht (FG) änderte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 i. S. d. F ab.
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(Abruf-Nr. 195889) |
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