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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Schenkungsteuer bei Übertragung eines Einzelkontos unter Ehegatten

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Ehegatten übertragen sich häufig Vermögen. Dabei gehen diese regelmäßig von „ihrem“ Vermögen aus, ohne nach den Vermögensmassen des Einzelnen zu unterscheiden. Dies kann bei Vermögensübertragungen größeren Umfangs, die als Schenkung zu werten sind, steuerlich negativ sein. Relevant ist daher die Frage, ob „Umschichtungen“ von Vermögen im Einzelfall als Schenkung einzuordnen sind oder nicht. Der BFH hat sich mit der Frage befasst, wer dies im Streitfall darlegen und beweisen muss. |

    Sachverhalt

    Der Ehemann (M) unterhielt ein auf ihn lautendes Konto und Depot bei der B-Bank, über das auch seine Ehefrau (F), die Klägerin, verfügungsbefugt war. Später eröffnete F bei der B-Bank ein Einzelkonto und Depot und erteilte M hierfür Vollmacht. M übertrug das Guthaben seines Kontos auf das Konto der F. Nachdem die Steuerfahndung diesen Sachverhalt aufgedeckt hatte, forderte das Finanzamt (FA) die F auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. F erklärte nur den hälftigen Betrag und gab an, die andere Hälfte des Vermögens habe ihr schon vor der Übertragung zugestanden. Das FA legte aber im Schenkungsteuerbescheid den gesamten übertragenen Kontowert zugrunde. Dagegen wendet F sich in allen Instanzen erfolglos.

     

    • 1. Auch bei Eheleuten ist ein Einzelkonto/-depot im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto/-depot grundsätzlich vermögensmäßig allein dem Kontoinhaber zuzurechnen.
    • 2. Überträgt ein Ehegatte das Guthaben seines Einzelkontos auf den anderen, muss der begünstigte Ehepartner, der eine Schenkung bestreitet, Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen, vortragen und auch beweisen.
    • 3. Zu solchen Tatsachen zählen insbesondere solche, die belegen sollen, dass dem begünstigten Ehepartner das übertragene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder zumindest teilweise zuzurechnen war.

    (Abruf-Nr. 188331)