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  • · Nachricht · Steuerrecht

    Unterhaltshöchstbetrag, obwohl das von den Eltern unterstützte Kind mit dem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt

    | Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt (BFH 28.4.20, VI R 43/17).|

     

    Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (L) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der L aufgrund der Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe.

     

    Das FG und der BFH sehen das jedoch anders: Ein Erfahrungssatz sei weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben. Im Streitfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die T schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den „eigenen“ finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.

    Quelle: ID 46848904