· Fachbeitrag · Steuerrecht
Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M., M.M., Brilon
| Bei Ehegatten besteht regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran, steuerlich zusammen veranlagt zu werden, da so der sog. „Splittingvorteil“ erlangt werden kann. Um sich diesen Vorteil zu erhalten, kommt es öfter vor, dass Ehepartner, obwohl sie „getrennte Wege gehen“, bereit sind, ein Zusammenleben vorzutäuschen. Eine räumliche Trennung ruft deshalb i. d. R. die Skepsis der Finanzverwaltung hervor. Das FG Münster hat sich nun mit der Frage befasst, ob eine sog. „LAT-Beziehung“ („living apart together“) die Voraussetzungen des Zusammenlebens erfüllt. |
Sachverhalt
Die seit 1991 verheirateten Kläger (M und F) sind Eltern eines im gleichen Jahr geborenen Sohnes (S). Im Streitjahr 2012 erzielte F Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Kinderärztin, M aus einer Rente und beide zusammen aus der gemeinschaftlichen Vermietung eines Zweifamilienhauses. Nachdem das Finanzamt (FA) zunächst eine Zusammenveranlagung vornahm, gelangte es nach einer Betriebsprüfung zur gegenteiligen Auffassung. Grund: M und F hatten sich nach anfänglichem Zusammenleben in ihrem Einfamilienhaus zum 1.8.01 räumlich getrennt. F wohnte seitdem mit S in einer Eigentumswohnung. Das FA veranlagte M und F einzeln.
Hiergegen legten M und F Einspruch ein: Sie lebten zwar räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt. Der Auszug sei durch die schwierige familiäre Situation der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des M begründet gewesen. Ihr Zusammenleben werde durch tägliche Telefonate, regelmäßige Treffen an den Abenden, laufende gemeinsame Ausflüge und Kirchenbesuche sowie den Umstand belegt, dass keine Beziehung zu anderen Partnern bestehe. Zwar bestreite grundsätzlich jeder Ehegatte seinen eigenen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen, was in der heutigen Zeit der „DoppelverdienerehenA“ nicht ungewöhnlich sei, gemeinsam erfolge dies jedoch hinsichtlich der Kosten der gemeinsamen Urlaube, Einkäufe und Theaterbesuche sowie des S. Derzeit sei im Übrigen geplant, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.
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