23.11.2020 · Nachricht · Strafrecht
Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin
| Ein Jugendamtsmitarbeiter ist nicht erst verpflichtet zu handeln, wenn er von einer konkret eingetretenen akuten Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich Kenntnis nimmt. Vielmehr muss er auch für eine pflichtwidrig herbeigeführte Unkenntnis von einer solchen Gefährdung einstehen. Anderenfalls wäre gerade derjenige Jugendamtsmitarbeiter, der alle an ihn herangetragenen Warnzeichen einer Kindeswohlgefährdung in einer von ihm betreuten Familie ignoriert und keinem Hinweis nachgeht, am umfassendsten vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt (OLG Hamm 22.10.20, III-5RVs 83/20). |
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