Liebe Kolleginnen und Kollegen,
erneut wurde obergerichtlich die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen und kindgerechten Verfahrensführung im Familienrecht hervorgehoben. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (6.1.25, 6 UF 239/24) findet deutliche Worte zum staatlichen Wächteramt im Rahmen eines Sorgerechtsentzugs. Das elterliche Sorgerecht steht nicht zur Disposition der Beteiligten und das Familiengericht darf auch bei Zustimmung der Eltern zu einem Sorgerechtsentzug die gesetzlichen Prüfungspflichten nicht umgehen.
Die Kindesmutter, die unter gesetzlicher Betreuung steht, hatte zunächst einer Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt (JA) zugestimmt. Später widerrief sie ihre Zustimmung und wehrte sich gegen die vollständige Sorgerechtsentziehung. Das Familiengericht entzog ihr dennoch das Sorgerecht und übertrug es dem JA, gestützt auf die Zustimmung aller Beteiligten.
Ein besonders gravierender Mangel lag in der unterbliebenen persönlichen Wahrnehmung des betroffenen Kindes durch das erstinstanzliche Gericht. Gem. § 159 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG ist das Gericht verpflichtet, sich auch von Neugeborenen einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Diese Anforderung dient nicht nur dazu, den Amtsermittlungsgrundsatz zu wahren, sondern auch die Subjektstellung des Kindes in einem Verfahren zu stärken, das dessen grundrechtlich geschützte familiäre Bindungen berührt. Dass das Familiengericht diesen elementaren Verfahrensschritt unterlassen hat, zeigt erhebliche Defizite in der Verfahrensgestaltung auf.
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