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  • · Nachricht · Strafrecht

    Stiefenkel unterfällt nicht dem geschützten Personenkreis von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    | Der BGH hat entschieden, wer zu dem von § 174 Ab. 1 Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis zählt (BGH 22.6.21, 2 StR 131/21, Abruf-Nr. 225992). |

     

    Der Sohn S des Angeklagten T ist mit der Mutter M der Nebenklägerin O verheiratet. Der T betreute die damals 15- bzw. 16-jährige O. Er streichelte sie gegen ihren Willen u. a. an ihrem Gesäß und an ihrer Brust machte anzügliche Bemerkungen, um sich sexuell zu erregen. Die O erlitt auch immer wieder blaue Flecken. Das LG verurteilte den T u. a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Revision war des T war überwiegend erfolgreich.

     

    Die O ist kein leiblicher Abkömmling des T. Leibliche Abkömmlinge sind Personen, die biologisch vom Täter abstammen (Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., Einf. v. § 1591 Rn. 1 Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 174 Rn. 13). Neben leiblichen Kindern sind auch die gem. § 1589 S. 1 BGB in gerader Linie absteigenden Verwandten ([Ur-]Enkel) erfasst (BGH 29.10.80, 2 StR 508/80, BGHSt 29, 387 f.).

     

    Die O ist auch kein rechtlicher Abkömmling des T. Rechtliche Abkömmlinge eines Mannes sind adoptierte Kinder, die nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangen, oder Kinder, die nach § 1592 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB diesem rechtlich zugeordnet werden, ohne von ihm abzustammen (MüKo/Renzikowski, StGB, 4. Aufl., § 174 Rn. 37). Es war nicht festgestellt, dass der S zum Zeitpunkt der Geburt der O mit der M verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder die O adoptiert hat, § 1754 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

     

    MERKE | Zwar wurde der Täterkreis von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB seit 2015 erweitert, indem der Schutz auch auf leibliche und rechtliche Abkömmlinge des Ehegatten, Lebenspartners oder der Person, mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, erstreckt wurde (dazu BGH 23.1.18, 1 StR 625/17). „Stiefkinder der eigenen Abkömmlinge fallen aber nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nicht unter die Vorschrift.

     
    Quelle: ID 47836299