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Streit um Zustimmung zur Kündigung der Wohnung durch den Mitmieter-Ehegatten ist Familienstreit
| Bei einem Antrag auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrags handelt es sich um eine Familienstreitsache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Der Verfahrenswert richtet sich i. d. R. nach der Jahresnettomiete (OLG Bremen 12.11.20, 4 WF 67/20, Abruf-Nr. 221590). |
Die meisten OLG gehen in solchen Konstellationen wohl wie das OLG Bremen von einer Familienstreitsache aus (OLG Köln FamRZ 11, 891; OLG Frankfurt FamRZ 18, 614; OLG Hamm FamRZ 15, 667; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 266 Rn. 18). Damit ist § 42 FamGKG einschlägig. Handelt es sich also um eine Familienstreitsache und nicht um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 FamFG, ist § 48 FamGKG nicht anwendbar.
MERKE | § 42 FamGKG differenziert nach vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Im ersten Fall bestimmt sich der Streitwert nach billigem Ermessen, im zweiten Fall nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Umfang, Bedeutung der Angelegenheit und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten. Liegen in beiden Fallkonstellationen keine Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung vor, ist von einem Wert von 5.000 EUR auszugehen. |