16.05.2016 · Fachbeitrag · Unterschiedliche Verjährung
Ansprüche auf Unterhalt und aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 StGB
| Der Unterhaltsgläubiger kann seine Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 StGB zwar gleichzeitig nebeneinander geltend machen. Bei der Verjährung erstreckt sich die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs aber nicht auf den jeweils anderen (BGH 3.3.16, IX ZB 33/14, Abruf-Nr. 185399 ). |
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