· Fachbeitrag · Verjährung
Unterhalts- und Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat klargestellt, dass der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch hat und erläutert, wie sich dies auf die prozessuale Geltendmachung sowie die Hemmung und Verjährung auswirkt. |
Sachverhalt
1994 trennten sich der Antragsgegner (M) und seine Ehefrau (F). Da M keinen Unterhalt zahlte, erhielten F und seine beiden minderjährigen Kinder zwischen dem 1.6.94 und dem 31.7.96 von der Antragstellerin (Sozialhilfeträgerin, ST) Leistungen nach dem BSHG. Die ST zeigte dem M mit Schreiben vom 1.6.94 den Anspruchsübergang an und machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das AG einen Vollstreckungsbescheid (VB) gegen den M. Danach war er verpflichtet, der ST rückständigen Unterhalt zu zahlen. Der M legte Einspruch ein. Die ST erweiterte ihre Klage für Forderungen aus weiteren Unterhaltsansprüchen. Mit Urteil vom 7.9.95 hielt das AG den VB aufrecht und verurteilte den M dazu, rückständigen und laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die F und die Kinder zu zahlen.
Der M zahlte keinen Unterhalt. Im Strafverfahren sprach das LG dem M mit Urteil eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern aus und behielt eine Geldstrafe vor.
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