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  • · Fachbeitrag · Vaterschaftsfeststellung

    Kostentragung des Kindesvaters bei Zweifeln an der Vaterschaft

    | Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte ( BGH 19.2.14, XII ZB 15/13, MDR 14, 490, Abruf-Nr. 141025 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Die Verfahren werden nicht als streitige Verfahren nach den Regelungen der ZPO, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat. Bei eingeräumtem Mehrverkehr und Vaterschaftsfeststellung nach Gutachteneinholung wird aber der Kindesvater weiterhin zumindest teilweise an den Kosten beteiligt werden (vgl. zu den zur Kostentragung insoweit vertretenen Meinungen OLG Brandenburg 16.1.14, 3 WF 139/13, juris).

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 91 | ID 42655283