· Fachbeitrag · Verfahrenskosten
Kostenschuldner einer postmortalen Abstammungssache
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Verwandte und sonstige Erben des Putativvaters sind an einer Abstammungssache betreffend die postmortale Abstammung nicht zu beteiligen, sodass ihnen Kosten dieses Verfahrens grundsätzlich nicht auferlegt werden können. Das hat das OLG Schleswig entschieden. |
Sachverhalt
Die Tochter T (Beteiligte zu 1) hat beim Familiengericht erfolgreich die Feststellung der Vaterschaft des verstorbenen B mit der Begründung beantragt, dass sie als dessen Kind im Erbscheinsverfahren hätte beteiligt werden müssen. Ihre Mutter M ist die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 3 ist die Witwe des Vaters und Mutter der Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind Kinder des Vaters von weiteren Müttern. Das AG hat die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten zu 3 bis 6 zu gleichen Teilen auferlegt. Sofern Eltern eine Vaterschaftsfeststellung nicht außergerichtlich klären ließen und das Kind zu einem gerichtlichen Verfahren gezwungen sei, entspreche es der Billigkeit, dieses nicht mit Kosten zu belasten. Das müsse auch für die Erben gelten. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 5 erfolgreich mit seiner Beschwerde (OLG Schleswig 1.6.23, 8 WF 50/23, Abruf-Nr. 236342).
Entscheidungsgründe
In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 FamFG ist über die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG zu entscheiden. Das Gericht kann diese nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder z. T. auferlegen. Es kann auch anordnen, dass keine Kosten erhoben werden. In Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ist die Kostenverteilung in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände vorzunehmen (BGH FamRZ 15, 570).
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