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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Trennung und Scheidung: Das geschieht mit dem Schadenfreiheitsrabatt

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    | Ein Ehegatte versichert das Fahrzeug des anderen. Denn er hat günstigere Versicherungsbedingungen, z.B. den Beamtentarif. Nach der Trennung oder Scheidung muss der Ehegatte den Pkw selbst versichern. Oft möchte er den Schadenfreiheitsrabatt „mitnehmen“. Der Beitrag zeigt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehegatte den Schadenfreiheitsrabatt gegen den Willen des anderen übertragen bekommen kann. |

    1. Versicherungsrechtliche Grundlagen

    Der Schadenfreiheitsrabatt ist ein Vermögenswert (BGH NJW 06, 2397). Er ist nach den Versicherungsbedingungen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten übertragbar. Die meisten Versicherungsgesellschaften gestatten es, ihn zu übertragen, wenn

    • die übernehmende Person glaubhaft macht, dass sie das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hat,
    • die abgebende Person zustimmt, dass er übertragen wird, oder gestorben ist und
    • die abgebende Person der Ehe- oder Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind der übernehmenden Person ist oder die übergebenden/überlebenden Personen, Großeltern oder Enkel, Geschwister oder eheähnlich lebende Partner sind und in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

     

    MERKE | Der Versicherte kann den Schadenfreiheitsrabatt nur einmal übertragen. Es ist nicht möglich, diesen an mehrere Personen, z.B. den Ehepartner und das Kind abzugeben.

     

    Der Schadenfreiheitsrabatt betrifft lediglich die Kfz-Haftpflicht- und die Vollkaskoversicherung nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen. Er wird nicht gewährt für die in die Allgemeine Kraftverkehrsbedingungen (AKB) integrierten Verträge (Teilkasko, Autoschutzbrief, Kfz-Unfall). Ein Schadenfreiheitsrabatt wird gewährt, wenn ein Versicherter über einen längeren Zeitraum unfallfrei gefahren ist.

    2. Anspruch auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts

    Nach einer Ansicht kann sich ein Anspruch darauf, der Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts zuzustimmen, aus § 667 BGB ergeben. Dies setzt voraus, dass ein Ehegatte es im Verlauf der Ehe übernommen hat, das Fahrzeug des anderen Ehegatten zu versichern (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 961a ff.).

     

    Hingegen geht die h.M. in der Rechtsprechung davon aus, dass sich ein Anspruch aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt. Aus der Bestimmung folgt u.a., dass die Ehegatten auch nach der Scheidung aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität verpflichtet sind, Rücksicht in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu nehmen (OLG Celle 2.9.15, 17 UF 191/15; OLG Hamm NJW-RR 11, 1227; LG Hildesheim FamRZ 09, 608; LG Freiburg FamRZ 91, 1447; ebenso in der Literatur Klein/Roßmann, Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Kap. 2 Rn. 850; Breuers, FuR 12, 462 ff.).

     

    Umstritten ist, ob dieser Anspruch nur besteht, wenn der Anspruchsteller das Fahrzeug (nahezu) ausschließlich fährt und ein Schadenfreiheitsrabatt darauf zurückzuführen ist (so OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; LG Freiburg FamRZ 07, 146; LG Hildesheim, a.a.O.; Breuers, a.a.O.). Nach a.A. genügt es, wenn der Anspruchsteller den Pkw überwiegend fährt bzw. gefahren hat. Dies reiche versicherungsrechtlich aus (LG Freiburg FamRZ 91, 1447; Wever, a.a.O.; Rossmann, a.a.O.).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Darlegungs- und Beweislast der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung obliegt dem Ehegatten, der den Anspruch geltend macht. Dessen Anwalt muss daher vortragen, wie umfangreich das Fahrzeug genutzt wurde und ggf. dazu, wie sich der Schadenfreiheitsrabatt entwickelt hat.

     

    Problematisiert wird, ob der Anspruch darauf, den Schadenfreiheitsrabatt zu übertragen, unter dem Vorbehalt steht, dass der in Anspruch genommene Ehegatte dadurch keine Nachteile erleidet (OLG Celle, a.a.O.; Wever, a.a.O., Rn. 961 a; Roth in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 1353 Rn. 38) oder der andere Ehegatte als bisheriger Versicherungsnehmer kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, den Vertrag fortzusetzen (so Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 1353 Rn. 3). I.d.R. sind jedoch derartige Nachteile nicht zu erkennen. Insbesondere stellt der Wunsch des Versicherungsnehmers, den Schadenfreiheitsrabatt auf ein Kind zu übertragen, keinen Nachteil dar. Der Schadenfreiheitsrabatt kann nicht auf ein Kind übertragen werden. Denn das Kind hat diesen nicht selbst „erwirtschaftet“.

    3. Zuständigkeit des Gerichts

    Der Anspruch darauf, den Schadenfreiheitsrabatt übertragen zu bekommen, ist als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG vor dem FamG geltend zu machen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Roth in: MüKo, BGB, 6. Aufl.
    • Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 208 | ID 43631844