27.11.2017 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Verfahrenswert auch bei einer Vielzahl von Anrechten nicht begrenzt
| Eine Begrenzung des Verfahrenswerts für die Folgesache VA kommt auch bei einer Vielzahl von Anrechten nicht in Betracht. Diese und der damit verbundene hohe Verfahrenswert sind kein Grund, ihn anhand § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen. Das hat das AG Siegburg klargestellt. |
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