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  • · Fachbeitrag · Verfahrenswert

    Wert des VA bei Anrechten ohne Ehezeitanteil

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Das KG hat entschieden, dass auch Anrechte ohne Ehezeitanteil bei der Bewertung des Verfahrenswerts zu beachten sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute (G und M) hatten geheiratet, nachdem sie beide das Pensions- bzw. Rentenalter erreicht hatten und nicht mehr berufstätig waren. Später haben sie die Scheidung beantragt. Das FamG hat die Auskünfte zum VA eingeholt, die ergaben, dass beide in der Ehezeit keine Anrechte erworben hatten. Das Gericht hat festgestellt, dass aus diesem Grund kein VA stattfindet. Den Verfahrenswert der Ehesache hatte es ausgehend von dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute mit 12.300 EUR festgesetzt. Für die Folgesache VA hat es 2 x 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens (2.600 EUR) festgesetzt. Die von G gegen die Verfahrenswertfestsetzung zum VA erhobene Beschwerde war erfolgreich.

     

    • Leitsätze: KG 13. 3. 18, 18 WF 12/18 und Berichtigungsbeschluss vom 23.3.18
    • 1. Sind Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens nur Anrechte ohne Ehezeitanteile, sind diese Anrechte grundsätzlich gleichwohl zu bewerten.
    • 2. Insoweit kommt allerdings wegen der geringeren Bedeutung und des geringeren Umfangs der Sache eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Betracht.
    • 3. Bei der Herabsetzung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache kann auch der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG unterschritten werden.