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  • · Fachbeitrag · VKH

    Für Abstammungsverfahren ist Anwaltsbeiordnung geboten

    | Abstammungsverfahren sind besonders schwierig. Daher ist es bei der VKH für sämtliche Beteiligten geboten, einen Anwalt beizuordnen (BGH 27.1.16, XII ZB, Abruf-Nr. 183954 ). |

     

    Nach § 78 Abs. 2 FamFG gilt: Muss ein Beteiligter nicht anwaltlich vertreten werden, kann das Gericht ihm auf seinen Antrag einen Anwalt seiner Wahl beiordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Das Verfahren kann sich allein wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Anwalt hinzuziehen würde (BGHZ 186, 70 = FamRZ 10, 1427; 12, 1290). Ob es erforderlich ist, einen Anwalt beizuordnen, beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen (BGHZ, a. a. O.).

     

    In Abstammungssachen nach dem seit dem 1.9.09 geltenden Recht gilt: Dass die Sache existenziell bedeutsam ist, kann nicht mehr begründen, dass ein Anwalt beigeordnet wird (vgl. BGHZ, a. a. O.; FamRZ 12, 1290). Unerheblich ist dagegen, dass das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wird und die Interessen der Beteiligten übereinstimmen. Denn letztere sind weder durch die Art der Verfahrensbeteiligung noch durch die Antragstellung vorgegeben (BGHZ 193, 1 = FamRZ 12, 859).

     

    Dem Antragsteller ist aber regelmäßig ein Anwalt beizuordnen (BGH FamRZ 12, 1290). Grund: An den Vortrag des Antragstellers sind besondere Anforderungen zu stellen. Zudem ist das Abstammungsgutachten zu prüfen. Da sich die Rechtslage im Vaterschaftsanfechtungsverfahren regelmäßig als schwierig i. S. von § 78 Abs. 2 FamFG erweist und sich zu Beginn des Verfahrens nicht sicher einschätzen lässt, welche Probleme im Verfahren ggf. auftreten, ist pauschal anzunehmen, dass die Beiordnung erforderlich ist (vgl. BGH, a. a. O.).

     

    Die am Verfahren beteiligte Mutter hat nicht notwendig ein Interesse am Erfolg der Vaterschaftsanfechtung, schon weil sie dem Kind dadurch ggf. allein unterhaltspflichtig wird. Auch wenn sie dem Anfechtungsantrag zugestimmt hat, kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Denn sie stimmt erst zu, nachdem sie die Sach- und Rechtslage geprüft hat. Hätte die Mutter den Antrag gestellt, müsste das Gericht ihr einen Anwalt beiordnen. Aber auch wenn unterstellt wird, dass sie daran interessiert ist, dass die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich ist, muss sie ebenfalls die mit dem Verfahren verbundenen Schwierigkeiten zuverlässig einschätzen können und erforderlichenfalls die Verfahrensführung des Gerichts beeinflussen. Dazu gehört es auch, etwaigen Verfahrensfehlern des Gerichts vorzubeugen und etwa den Eintritt der Rechtskraft der für und gegen alle wirkenden Statusentscheidung (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG) zu sichern. Dazu gehört auch, dass eine wirksame gesetzliche Vertretung des Kindes gewährleistet wird.

     

    MERKE | Das Kind ist nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 FamFG am Verfahren zu beteiligen (vgl. zum früheren Recht BGH FamRZ 02, 880).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 57 | ID 43899508