10.10.2016 · Fachbeitrag · VKH
Prozesskostenvorschuss bei arbeitsrechtlichem Bestandsstreit
| Der Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a Abs. 4 BGB gehört zum einsetzbaren Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Kosten des Rechtsstreits eine persönliche Angelegenheit betreffen. Dies ist bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten – vorliegend einem Streit um ein Endzeugnis – der Fall (ArbG Heilbronn, 7.6.16, 8 Ca 74/16, Abruf-Nr. 188149 ). |
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