· Fachbeitrag · Voraussetzungen einer Scheidung
Getrenntleben trotz gemeinsamen Haushalts
| Die Ehe kann in der Regel nicht geschieden werden, wenn die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben. Die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung setzt voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen (BGH FamRZ 78, 671). Eine unzumutbare Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB kann wegen eines ehelichen Treueverstoßes in Erwägung gezogen werden ( OLG Köln 7.12.12, 4 UF 182/12, n.v., Abruf-Nr. 130500 ). |
Die Ehegatten leben getrennt, wenn
- objektiv eine häusliche Trennung besteht,
- ein Gatte die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen will,
- Motiv hierfür die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist.
Die Ehegatten hatten neue Partner. Die Frau erklärte, sie liebe ihren Mann nicht mehr und wolle nur noch bei den Kindern bleiben. Nach Angaben des Ehemanns wasche und bügele sie aber wie zuvor allein und bestücke den gemeinsam genutzten Kühlschrank. Der Mann schlafe im Ehebett neben der Frau. Das OLG weist den Mann/Antragsteller darauf hin, dass es beabsichtige, seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Scheidungsantrags mangels Erfolgsaussichten ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.