02.01.2019 · Fachbeitrag · Wohnungszuweisung/Wohnungsherausgabe
Wann der Anspruch aus § 1568a BGB erlischt
| Ein Anspruch auf Wohnungsüberlassung gem. § 1568a BGB endet spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Ein Anspruch auf Überlassung der (ehemaligen) Ehewohnung kann dann nur noch auf allgemeine Vorschriften, insbesondere auf § 985 BGB, gestützt werden. Eine Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1568a BGB und aus § 985 BGB im selben Verfahren ist nicht möglich (OLG Hamm 27.2.18, 9 UF 211/17, Abruf-Nr. 205869 ). |
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