· Fachbeitrag · ZGA
Zwangsvollstreckung im ZGA-Verfahren
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Der Beitrag zeigt, worauf bei der ZV von ZGA-Ansprüchen zu achten ist. |
1. Allgemeine ZV-Voraussetzungen
Für die Familienstreitsache ZGA greifen gem. § 120 Abs. 1 FamFG die Normen der ZPO über die Zwangsvollstreckung (ZV) (§§ 704 bis 898 ZPO). Erforderlich sind die allgemeinen ZV-Voraussetzungen Titel, Klausel und Zustellung. Als Titel gelten gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche (auch gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellte Vergleiche; s. BGH FK 17, 130), notarielle Urkunden oder anwaltliche Vergleiche. Bei einstweiligen Anordnungen ist eine Klausel nur erforderlich, wenn die ZV für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. Das dürfte im ZGA-Verfahren jedoch selten sein. Vor der ZV ist die Entscheidung zuzustellen (§ 120 Abs. 1 FamFG). Dies kann auch im Beteiligtenbetrieb erfolgen, § 750 Abs. 2 ZPO.
Ein im Erkenntnisverfahren geltender Anwaltszwang wirkt fort bis in das ZV-Verfahren. Da in ZGA-Verfahren Anwaltszwang herrscht, gilt dieser auch im ZV-Verfahren. Damit kann nur ein Anwalt eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts als Prozessgericht einlegen.
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