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  • 20.08.2018 · Fachbeitrag · Zulässigkeit einer Adoption

    Kindeswohl ist gewichtiger als generalpräventive Erwägungen

    | Wenn ein Kind mithilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellspende im Ausland geboren wurde, ist § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar. Denn bei der Zuhilfenahme von Eizellspende und Leihmutterschaft handelt es sich nicht um eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme (OLG München 19.2.18, 33 UF 1152/17, Abruf-Nr. 202357 ). |