· Fachbeitrag · Leihmutterschaft
Stiefkindadoption dient nicht nur dem Kindeswohl, sondern ist auch erforderlich
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Hamburg, Lehrbeauftragter (Uni Münster)
| Das OLG Frankfurt hat geklärt, ob für die Begründetheit des Adoptionsantrags gem. § 1741 Abs. 1 BGB eine Kindeswohldienlichkeit (S. 1) ausreicht, oder ob nach S. 2 der Norm eine Erforderlichkeit vorliegen muss. |
Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde hat die Annehmende A beim AG beantragt auszusprechen, dass sie K als Kind annimmt. K ist der Sohn von V, dem Ehemann der A. Mutter des K ist die Leihmutter X. Die A und der V hatten sich an eine in Tschechien und der Ukraine rechtmäßig handelnde Kinderwunschklinik gewendet. Dort ist mithilfe einer Eizellspende bei Frau X eine Schwangerschaft eingeleitet worden (sog. Leihmutterschaft). Nach der Geburt des K hat der V die Vaterschaft für K anerkannt. Das AG hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Die Mutter des K habe nicht ihr Einverständnis zur Adoption durch die A erklärt. Außerdem fehle die Bescheinigung über die Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle, § 9a AdVermiG, § 196a FamFG. Die Bescheinigung haben die A und der V aber nachgereicht. Zudem sei nicht aufklärbar, ob die nach § 1746 Abs. 1 S. 1 BGB notwendige Einwilligung des K zur Annahme erfolgt sei. Gem. § 1746 Abs. 1 S. 2 BGB könne für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Zwar habe der V behauptet, dass er das alleinige Sorgerecht habe. Es liege jedoch kein Dokument zur Sorgerechtserklärung zwischen den Eltern vor. Außerdem sei die Einwilligungserklärung der leiblichen Mutter nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Beschluss wenden sich A und V erfolgreich mit ihrer Beschwerde.
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