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  • · Fachbeitrag · Leihmutterschaft

    Stiefkindadoption dient nicht nur dem Kindeswohl, sondern ist auch erforderlich

    von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Hamburg, Lehrbeauftragter (Uni Münster)

    | Das OLG Frankfurt hat geklärt, ob für die Begründetheit des Adoptionsantrags gem. § 1741 Abs. 1 BGB eine Kindeswohldienlichkeit (S. 1) ausreicht, oder ob nach S. 2 der Norm eine Erforderlichkeit vorliegen muss. |

    Sachverhalt

    Mit notarieller Urkunde hat die Annehmende A beim AG beantragt auszusprechen, dass sie K als Kind annimmt. K ist der Sohn von V, dem Ehemann der A. Mutter des K ist die Leihmutter X. Die A und der V hatten sich an eine in Tschechien und der Ukraine rechtmäßig handelnde Kinderwunschklinik gewendet. Dort ist mithilfe einer Eizellspende bei Frau X eine Schwangerschaft eingeleitet worden (sog. Leihmutterschaft). Nach der Geburt des K hat der V die Vaterschaft für K anerkannt. Das AG hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Die Mutter des K habe nicht ihr Einverständnis zur Adoption durch die A erklärt. Außerdem fehle die Bescheinigung über die Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle, § 9a AdVermiG, § 196a FamFG. Die Bescheinigung haben die A und der V aber nachgereicht. Zudem sei nicht aufklärbar, ob die nach § 1746 Abs. 1 S. 1 BGB notwendige Einwilligung des K zur Annahme erfolgt sei. Gem. § 1746 Abs. 1 S. 2 BGB könne für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Zwar habe der V behauptet, dass er das alleinige Sorgerecht habe. Es liege jedoch kein Dokument zur Sorgerechtserklärung zwischen den Eltern vor. Außerdem sei die Einwilligungserklärung der leiblichen Mutter nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Beschluss wenden sich A und V erfolgreich mit ihrer Beschwerde.

     

    • Leitsätze: OLG Frankfurt 12.12.23, 2 UF 33/23
    • 1. Eine Stiefkindadoption eines im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende und sog. Leihmutterschaft entstandenen Kindes ist i. S. d. § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn das Kind seit geraumer Zeit im Haushalt der Annehmenden und des rechtlichen Vaters des Kindes gemeinsam erzogen wird und keine Anhaltspunkte für eine dem Kindeswohl abträgliche Versorgung erkennbar sind.
    • 2. Es kommt dann nicht darauf an, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes ist und ob die Annehmende selbst die Spenderin der Eizelle war, weil im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHMR (6.12.22, Beschwerde Nr. 25212/21) in erster Linie auf das Wohl des Kindes abzustellen ist, für das die Bindung zu seinen sozialen Eltern zentral ist.
    • 3. Die nach § 196a FamFG für die Eltern und den Stiefelternteil vorgeschriebene Beratung bei Stiefkinderadoptionen gem. § 9a Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AdVermiG kann im Adoptionsverfahren nachgeholt werden (entgegen OLG Brandenburg 4. 1.22, 9 UF 206/21).