· Fachbeitrag · Amtshaftung des Jugendamts
Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der Unterhaltsansprüche
| Wenn dem Jugendamt gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabe zugewiesen ist, im Rahmen der Beistandschaft Unterhaltsansprüche für Minderjährige geltend zu machen, können diese darauf vertrauen, dass das Jugendamt diese Aufgabe fachkundig erledigt (BGH 4.12.13, XII 157/12, Abruf-Nr. 140705). |
Grundsätzlich obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben benötigten Rechtskenntnisse erwerben. Die Vorgänge müssen in Zweifelsfällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt. Das Jugendamt muss in diesen Fällen z.B. auf den Anstieg in der Altersstufe oder auf Änderungen der Düsseldorfer Tabelle reagieren. Bei Pflichtverletzungen kommen Schadenersatzansprüche gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG und gem. § 1716 S. 2 BGB i.V. mit § 1833 Abs. 1 S. 1, § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht.
PRAXISHINWEIS | Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 17 FamFG kommt nur in Betracht, wenn eine fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in den Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall und auch bei Behörden (BGH FamRZ 13, 779). |