· Fachbeitrag · Beschwerderecht
OLG Hamburg: Ehemals sorgeberechtigte Mutter von außerehelichem Kind nicht beschwerdebefugt
von RAin Andrea Kern, FAin Familienrecht, Hamburg
| In der Rechtsprechung ist die Frage, ob der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil in einem Verfahren wegen Maßnahmen nach § 1666 BGB beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ist, nicht geklärt. Das OLG Hamburg hat dies verneint. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht aus. |
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Nicht miteinander verheiratete Eltern haben ein gemeinsames Kind und waren aufgrund von Sorgeerklärungen im Sinne des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsam sorgeberechtigt. Nach Trennung der Eltern sprach das Familiengericht dem Vater die elterliche Alleinsorge zu. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. In einem später von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 1666 BGB war auch die Mutter Beteiligte. Das Familiengericht erwog die Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder zum Teil auf sie und holte ein Sachverständigengutachten über ihre Erziehungsfähigkeit ein. Die Mutter stellte keine Anträge. Das Gericht sah von Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den alleinsorgeberechtigten Vater ab. Gegen die Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein. Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 18.6.12 bewilligt. |
Der Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 14.8.12 als unzulässig und verneinte die Beschwerdeberechtigung der ehemals sorgeberechtigten Mutter. Dass diese in dem Verfahren nach § 1666 BGB beteiligt war, wurde angenommen und weder in erster noch in zweiter Instanz problematisiert. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.
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