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  • · Nachricht · Biologische Väter

    Referentenentwurf des BMJ: Neues Umgangsrecht stärkt Rechte leiblicher Väter

    | Die geplante Neuregelung soll biologischen Vätern künftig den Umgang mit ihren Kindern erleichtern. Das neue Umgangsrecht soll die Rechte leiblicher Väter stärken. Erstmals erhält der biologische, leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, auch wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat. |

     

    Aktuelle Rechtslage: Dem leiblichen Vater, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht bislang ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 BGB nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte er keine Beziehung zum Kind aufbauen, bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Das ist z.B. der Fall, wenn das Kind mit den rechtlichen Eltern in einem engen sozialen Familienverbund lebt, die rechtlichen Eltern den Kontakt zum biologischen Vater nicht zulassen oder die Existenz des biologischen Vaters gar nicht bekannt ist.

     

    Der biologische, aber nicht rechtliche Vater hat derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 S. 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinn zu.

     

    Kritik: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat beanstandet, dass dem biologischen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird.

     

    Geplante Neuregelung: Für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters kommt es künftig nicht mehr darauf an, dass eine enge Beziehung zum Kind besteht. Entscheidend soll sein, ob er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit ihm dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

     

    Leibliche Väter erhalten künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

     

    Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller wirklich der leibliche Vater ist. Die biologische Vaterschaft ist im Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und ggf. im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der leiblichen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, soll eine neue Vorschrift im FamFG erlassen werden (§ 163a FamFG-E). Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Das soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

     

    (Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120529_Neues_Umgangsrecht_staerkt_Rechte_leiblicher_Vaeter.html;jsessionid=60E91C659830190273447A8330E85FFB.1_cid289?nn=1356288)

     

    Den Regierungsentwurf finden Sie unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_Gesetz_zur_Staerkung_der_Rechte_des_leiblichen_nicht_rechtlichen_Vaters.pdf?__blob=publicationFile.

    Quelle: ID 33947770