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  • · Nachricht · Biologischer Vater

    Stellungnahme der BRAK zum Umgangsrecht für leibliche Väter

    | Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich zum Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters geäußert. |

     

    Mit dem Gesetzentwurf soll dem biologischen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind noch keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt werden. Ferner soll es ermöglicht werden, die Vaterschaft im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens inzident zu klären, sofern die leibliche Vaterschaft nicht feststeht. Die BRAK begrüßt diesen Gesetzesentwurf. Allerdings weist sie auf Folgendes hin:

     

    • Das Gesetz sieht in § 1684 Abs. 1, 2. HS. BGB neben einem Umgangsrecht auch eine Umgangspflicht vor. Auch wenn der biologische Vater mangels rechtlicher Elternschaft nicht die Pflichten eines Vaters hat, sollte für ihn, um sein Bewusstsein dafür zu stärken, im Gesetz verankert sein, dass der Umgang mit einem und die Verantwortung für ein Kind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringt.

     

    • Darüber müssen Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. § 1685 Abs. 3 BGB verweist für enge Bezugspersonen auf § 1684 Abs. 2 bis 4 BGB, für die damit derselbe Maßstab gilt. Mit Blick auf den biologischen Vater fehlt im Entwurf ein solcher Verweis.

     

    • In § 1626 Abs. 3 BGB müsste ein Hinweis auf den leiblichen Vater ergänzt werden. Nach dieser Vorschrift gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

     

    • Der leibliche Vater hat nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BGB das Recht, die Vaterschaft anzufechten. Hat er die Möglichkeit der Anfechtungsklage nicht genutzt, ist nicht einzusehen, weshalb ihm ein Umgangs- und Auskunftsrecht zustehen soll. Es wird daher angeregt, § 1686a BGBRefE dahingehend zu ergänzen, dass nur dem leiblichen Vater das Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt werden soll, dem ein Anfechtungsrecht nach § 1600 BGB nicht zusteht.

     

    • Die Formulierung im Gesetzesvorschlag „Hat der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will …“. Ist unklar. Es sollten zur Verdeutlichung Regelbeispiele angeführt werden.

     

    Den Volltext des Referentenentwurfs finden Sie unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_Gesetz_zur_Staerkung_der_Rechte_des_leiblichen_nicht_rechtlichen_Vaters.pdf?__blob=publicationFile

     

    (Quelle: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2012/juli/stellungnahme-der-brak-2012-40.pdf)

    Quelle: ID 34723630