· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Begutachtung zur Erziehungsfähigkeit
| Weigert sich in Kindschaftssachen ein Elternteil, an seiner Begutachtung mitzuwirken, ist guter Rat teuer. Dazu ein Beispiel: |
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Im Sorgerechtsverfahren spricht die Mutter (M) dem Vater (V) die Erziehungsfähigkeit ab und begehrt das alleinige Sorgerecht. Das Gericht ordnet dazu ein Sachverständigengutachten an. V nimmt einen ersten Termin bei der Gutachterin wahr, weigert sich aber, sich weiter begutachten zu lassen. Kann er zu weiterer Mitwirkung gezwungen werden? |
Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann ein Elternteil nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck Termine bei Sachverständigen wahrzunehmen (BVerfG FamRZ 09, 944 f.). Hierzu stellt das BVerfG fest, dass eine derartige Exploration in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eingreift, wofür es einer rechtfertigenden verfassungsrechtlich gebotenen klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage bedarf.
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