· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Familienpflege
| Es kommt vor, dass Kinder aus der Herkunftsfamilie herausgenommen werden und in eine sog. Familienpflege gelangen oder im Heim untergebracht werden. Ist dies gegen den Willen der leiblichen Eltern möglich? |
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Wegen Defiziten der Eltern E leben zwei 15 und 16 Jahre alte Mädchen bei ihrer volljährigen Schwester S. Die E haben im Eilverfahren diesem Aufenthalt bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugestimmt. Sie lehnen es aber aus monetären Gründen ab, ein offizielles Pflegeverhältnis einzurichten. Was kann S tun? |
Familienpflege bedeutet die vollständige Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen als der Herkunftsfamilie, wobei die andere Familie fremd oder verwandt oder auch eine Einzelperson sein kann, wenn zwischen ihr und dem Kind ein familienähnliches Verhältnis mit entsprechenden Beziehungen besteht. Begründet wird ein solches Pflegeverhältnis entweder von den Eltern selbst oder durch das Jugendamt.
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