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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Mehr Handlungsspielraum durch Sorgerechtsvollmachten schaffen

    | Dadurch, dass alle Lebensbereiche verrechtlicht worden sind, besteht ein praktisches Bedürfnis für Vollmachten und Ermächtigungen als Mittel, um sorgerechtliche Befugnisse auszuüben. Dabei ist es zulässig, für einzelne Angelegenheiten oder für eine bestimmte Art von Angelegenheiten Sorgerechtsvollmachten zu erteilen, diese können zudem zeitlich beschränkt werden. Missbrauchsfälle sind in der Praxis nicht ausgeschlossen. |

     

    • Beispiel

    Die Kindesmutter (KM) ‒ ist suchtabhängig ‒ erteilt ihrem Vater eine Generalvollmacht auch für alle Entscheidungen des Sorgerechts betreffend ihre beiden minderjährigen Kinder. Der Kindesvater (KV) ist damit nicht einverstanden. Er fragt, ob das Vorgehen der KM zulässig ist.

     

    Dem Grunde nach können Sorgerechtsvollmachten zwar erteilt werden. Dogmatische Einzelheiten sind aber noch nicht abschließend geklärt (Weber, FamRZ 19, 1125 ff.). Beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern kann ein Elternteil (ET) einem Dritten ohne Zustimmung des anderen ET in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind keine Sorgerechtsvollmacht erteilen (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 1 Rn. 20). Wenn der KM und dem KV das Sorgerecht gemeinsam zusteht, konnte KM ihren Vater nicht wirksam bevollmächtigen.

     

    Ist die KM allein sorgeberechtigt, kann sie auch Dritte mit einer Sorgerechtsvollmacht ausstatten. Dies lässt ihr Sorgerecht unberührt. Der Bevollmächtigte ist durch die Sorgerechtsvollmacht aber berechtigt, das Kind wirksam im Rechtsverkehr allein zu vertreten. Entgegen früheren Stimmen in der Literatur ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die Einräumung einer Generalvollmacht zulässig (BGH NJW 20, 2182). Hierbei ist der Vollmachtswiderruf jederzeit formfrei und damit auch konkludent möglich (BGH, a. a. O.).

     

    Die Vollmacht erlischt mit Beendigung der elterlichen Sorge eines Elternteiles, sei es dadurch, dass das Kind volljährig wird, die elterliche Sorge entzogen oder die Sorgerechtsvollmacht widerrufen wird.

     

    • Lösung

    Wenn KM und KV ein gemeinsames Sorgerecht haben, ist die Vollmachtserteilung unwirksam. Wenn die KM die elterliche Sorge allein innehat, ist die Vollmachtserteilung wirksam. KV kann die Übertragung des Sorgerechts auf sich allein beantragen. Gelingt dies, erlischt die großväterliche Vollmacht. (St)

     

    WEITERFÜHRENDE HINWEISE

    • Lack, Sorgerechtsvollmachten ‒ Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Anwendungsbereiche NJW 24, 805 ff.
    • Weber, Sorgerechtsvollmacht und elterliche Verantwortung FamRZ 19, 1125 ff.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 4 | ID 50173771