· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Ohrlöcher stechen und Sorgerecht
| Leben Eltern minderjähriger Kinder getrennt und haben das gemeinsame Sorgerecht, ist oft fraglich, ob es sich beim Ohrlochstechen um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, die der eine allein entscheiden kann oder ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich? |
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Die Mutter M erscheint mit der neunjährigen Tochter T beim Juwelier J und lässt dort ohne Abstimmung mit dem mitsorgeberechtigten Vater V Ohrlöcher stechen. V möchte wissen, was er gegen M und J unternehmen kann. |
Nach § 1687 BGB ist bei gemeinsamer Elternsorge ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Nur bei sog. Angelegenheiten des täglichen Lebens darf derjenige Elternteil allein entscheiden, solange sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei ihm aufhält. Die Abgrenzung einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung von solchen des täglichen Lebens ist mitunter schwierig. Erziehungsvorstellungen, wirtschaftliche Verhältnisse und vieles anderes mehr können die Beurteilung beeinflussen. Auf jeden Fall soll die Frage der erheblichen Bedeutung immer in Bezug auf die konkrete Familie gesehen werden (Gottschalk in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1687 BGB Rn. 5).
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