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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Steht Drogenkonsum der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen?

    | § 1626a Abs. 1 BGB regelt die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Heiraten die Eltern nicht und gibt es keine Sorgeerklärung, bleibt dem Vater nur der Weg über das Familiengericht. Trägt die Mutter keine Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vor und sind solche Gründe nicht anderweitig ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB. Drogenkonsum des Vaters kann dem entgegenstehen. |

     

    • Beispiel

    Der Vater V eines nicht ehelichen Kindes K beantragt die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter wendet ein, dass der V Drogen konsumiere. Reicht das, um eine gemeinsame elterliche Sorge zu versagen?

     

    Väter von nicht ehelichen Kindern können auch ohne Zustimmung oder sogar gegen den Willen der Mutter die Mitsorge dafür durch ein gerichtliches Verfahren erlangen. Es ist aber dabei geblieben, dass das außerehelich geborene Kind zunächst der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter unterstellt ist. Der Gesetzgeber hat sich bemüht, das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem für die Verknüpfung des Kindeswohls mit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Qualität des Prüfungsergebnisses herabgesetzt worden ist. Die gemeinsame elterliche Sorge muss dem Kindeswohl nicht mehr entsprechen (positive Kindeswohlprüfung), sondern es genügt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung, Lack in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1626 a BGB Rn. 1 b).