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  • · Fachbeitrag · Editorial FK 10/2024

    Gibt es das Wechselmodell für einen Hund?

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Thema, dass sich Lebensgemeinschaften trennen und deren gemeinsame Güter aufzuteilen sind, beschäftigt uns immer wieder im Familienrecht. Doch was passiert mit einem gemeinsam angeschafften Haustier, wenn die Beziehung zerbricht? Diese Frage hat das LG Potsdam in einer aktuellen Entscheidung (10.7.24, 7 S 68/23) beantwortet. |

     

    Im konkreten Fall ging es um eine Mischlingshündin, die während des Zusammenlebens im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde. Nach dem Ende der Beziehung forderte der Mann (M) entweder die Herausgabe des Hundes oder hilfsweise eine geteilte Betreuung im zweiwöchigen Wechsel. Seine frühere Lebenspartnerin (F) hingegen beantragte, ihr das Alleineigentum an dem Tier zu übertragen. Sie war bereit, hierfür einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Das Gericht gab der F recht und lehnte die Idee eines „Wechselmodells“ ab, um den Hund zu betreuen.

     

    Eine Regelung, ein Haustier gemeinsam zu betreuen, ist nur möglich, während eine Miteigentümergemeinschaft besteht. Sobald diese Gemeinschaft aufgelöst wird ‒ wie im vorliegenden Fall durch die Widerklage der F ‒ muss das Eigentum einem der bisherigen Miteigentümer zugewiesen werden.