· Fachbeitrag · Editorial FK-11.2023
BVerfG befürwortet den Wechsel in eine andere Pflegefamilie
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich in ihrem Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt sahen, nicht zur Entscheidung angenommen (28.8.23, 1 BvR 1088/23, Abruf-Nr. 237491 ). Das Rechtsmittel scheiterte bereits an der Zulässigkeit, eine Grundrechtsverletzung war nicht ausreichend dargelegt. |
Das OLG Nürnberg hatte eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, die den Wechsel eines Pflegekindes von der Familie der Beschwerdeführer (Bf) in eine andere Familie gestützt hatte (12.5.23, 10 UF 316/23). Die Bf hatten erfolglos im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, dass das Kind in ihrem Haushalt verbleibt bzw. dahin zurückgeführt wird. Ihr Antrag blieb auch vor dem OLG erfolglos.
Das fünfjährige Kind K, das vermutlich aufgrund Betäubungsmittelkonsums der Mutter während der Schwangerschaft deutliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte, überforderte die Bf in ihrer Erziehungsarbeit. Es kam zu Konflikten zwischen K und den anderen Kindern, aber auch zwischen den Pflegeeltern und dem Personal der Betreuungseinrichtung von K. Die Vormündin und das Jugendamt sorgten sich darum, dass die Bf den hohen Anforderungen daran, K zu erziehen, nach vier Jahren künftig nicht mehr gerecht werden könnten. K wurde in eine neue Pflegefamilie verbracht. Die dortigen Pflegeeltern sind nach Einschätzung der im Ausgangsverfahren fachlich Beteiligten aufgrund ihres jeweiligen beruflichen Hintergrundes mit den Störungsbildern von K gut vertraut. Das Kindeswohl sei bei den neuen Pflegeeltern weniger gefährdet. Dahinter müsse ein Abbruch der Bindung zu den Bf zurücktreten.
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