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  • · Nachricht · Einstweiliger Rechtsschutz

    Kindeswohl entscheidet über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

    | Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des "entführenden'" Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (OLG Nürnberg 22.5.13, 7 UF 641/13). |

     

    Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt.

     

    Die Eltern der Kinder lebten seit einigen Monaten im Haus getrennt, bevor die Eltern der Mutter diese und die Kinder abholten und mit ihnen in ihre Heimat in ein anderes Bundesland fuhren. Der Vater war dabei in dem Glauben, dass die Mutter mit den Kindern zwei Wochen Urlaub bei ihren Eltern verbringen wollte. Nach etwa einer Woche rief die Mutter den Vater an und teilte diesem mit, dass sie mit den Kindern bei ihren Eltern bleiben und in einer Einliegerwohnung in deren Haus leben werde.

     

    Das AG hat ihr im Wege einer vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beteiligten. Der Antrag des Vaters und Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Vertretung in Kindergarten- und Schulangelegenheiten ist zurückgewiesen worden.

     

    Die Beschwerde des Antragstellers vorm OLG hat in der Sache nicht zum Erfolg geführt. Lesen Sie die Begründung unter

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20N%FCrnberg&Datum=22.05.2013&Aktenzeichen=7%20UF%20641/13

    Quelle: ID 42282825