· Fachbeitrag · Elterliche Sorge
Gewalttaten des Vaters begründen Antrag der Mutter gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Da KG hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Wertung von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention (IK; Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 11.5.11, für die Bundesrepublik am 1.2.18 in Kraft getreten; BGBl II 18, 142) im Rahmen des § 1671 Abs 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu beachten ist. |.
Sachverhalt
Vater V ist gegenüber der Mutter M mehrfach gewalttätig geworden, was die drei gemeinsamen Kinder teilweise mitangesehen haben. Die Straftaten wurden teilweise nicht angezeigt, teilweise waren diese Gegenstand eines Strafverfahrens. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die tatsächlich auf einem Geständnis von V und der Zeugenaussage der M beruhten, ging V mit der Berufung vor, über die noch nicht entschieden ist. V wendet sich erfolglos gegen den Beschluss des FamG, mit dem die kraft Sorgeerklärung bestehende gemeinsame Sorge der nicht verheirateten Eltern für die drei minderjährigen Kinder aufgehoben und auf die M allein übertragen wurde (KG 19.9.24, 16 UF 108/24, Abruf-Nr. 244955).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. V hat trotz Fristsetzung seine Beschwerde nicht begründet. Dies führt nicht dazu, dass die Beschwerde unzulässig ist. Denn nach § 65 Abs. 1 FamFG. „soll“ die Beschwerde begründet werden, was nicht „muss“ bedeutet. Auf eine nicht näher begründete Beschwerde prüft der erkennende Senat den Ausgangsbeschluss im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) „nur“ auf allgemeine Rechtsmäßigkeit.
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