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  • · Fachbeitrag · Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Anforderungen an das Gericht

    | Der BGH hat sich mit Maßnahmen befasst, die gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge weniger einschneidend sind, und dem Kindeswohl dienen ( BGH 23.11.16, XII ZB 149/16, Abruf-Nr. 190772 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter (M) zog mit der 2008 geborenen Tochter (T) zu ihrem Lebensgefährten (L). Dieser war u. a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Das AG hat der M das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft durch das JA angeordnet. Die T hat u. a. im Kinderhaus gewohnt. Auf die Beschwerde der M hat das OLG die Wirksamkeit des Beschlusses vorläufig ausgesetzt und Weisungen erteilt: Der M hat es untersagt, die T ohne sie mit dem L verkehren zu lassen und zwischen 22 Uhr und 8 Uhr den Aufenthalt der T in der Wohnung mit dem L zuzulassen. Gegen den L hat es Verbote ausgesprochen. Ferner hat es der M aufgegeben, unangekündigte Besuche des JA oder damit beauftragter Personen zu gestatten. Die T ist zu M zurückgekehrt. Das OLG hat die Entscheidung abgeändert, und u. a. die Weisungen wiederholt. Die Rechtsbeschwerde der M blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr gegeben ist, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, dass das geistige und leibliche Wohl des Kindes erheblich geschädigt wird. Der Sorgeberechtigte ist nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahren abzuwenden. Das erforderliche Maß der Gefahr kann nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn die Kindeswohlgefährdung erfasst viele Konstellationen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich erst, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Der drohende Schaden muss für das Kind erheblich sein. Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines unerheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. Ist die Kindeswohlgefährdung festgestellt, muss der Tatrichter nach seinem Ermessen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Gefahren abzuwehren. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.