· Fachbeitrag · Gemeinsames Sorgerecht
Kriterien für nicht verheiratete Eltern
| Der BGH hat entschieden, wie das gemeinsame Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern zu bewerten ist ( BGH 15.6.16, XII ZB 419/15, Abruf-Nr. 187339 ). |
Sachverhalt
Der Antragsteller (V) begehrt die gemeinsame elterliche Sorge mit der Antragsgegnerin (M) für die 2009 geborene Tochter (T). Der V und die M lebten bis 2012 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Das AG hat den Antrag des V zurückgewiesen. Das OLG hat auf die Beschwerde hin das gemeinsame Sorgerecht angeordnet. Die Rechtsbeschwerde führt zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Vorrangiger Maßstab bei § 1626a Abs. 2 BGB ist das Kindeswohl. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze. Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehung zu beiden Elternteilen. Deswegen müssen Gründe vorliegen, die dagegensprechen. Den Eltern ist die Sorge auch gemeinsam zu übertragen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter. Der Antrag auf gemeinsame Sorge ist nur abzulehnen, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Daher sind nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände bei einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, sondern jedes von ihnen ist mehr oder weniger bedeutsam für das Kindeswohl.
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